Dass die Kontrolleure dem Beschwerdeführer 1 das Mobiltelefon aus der Hand sowie der Beschwerdeführerin 2 auf die Hand geschlagen haben sollen, haben diese gegenüber der Polizei nicht geschildert. Vielmehr haben sie dannzumal einzig angegeben, dass der Beschwerdeführer 1 an der Hand zurückgehalten worden sei, woraufhin er sein Mobiltelefon zum Filmen der Szene hervorgeholt habe (vgl. S. 2 des Wahrnehmungsberichts der Polizistin E.________ vom 27. November 2024 und S. 2 des Wahrnehmungsberichts des Polizisten F.________ vom 4. Dezember 2024).