Hervorzuheben ist mit Blick auf die Rügen in der Beschwerde Folgendes: Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, inwiefern die angezeigten Kontrolleure und Polizisten kraft ihres Amtes in unzulässiger Weise verfügt oder Zwang angewandt haben sollen. Dass die Kontrolleure dem Beschwerdeführer 1 das Mobiltelefon aus der Hand sowie der Beschwerdeführerin 2 auf die Hand geschlagen haben sollen, haben diese gegenüber der Polizei nicht geschildert.