6 Beschwerdeführers 1 entgegennehmenden Polizisten wegen Amtsmissbrauchs an die Hand genommen hat. Die Beschwerdekammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist darauf (vgl. E. 4.3 hiervor). Vorliegend fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung, welche eine Anhandnahme eines Strafverfahrens rechtfertigt. Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs ist eindeutig nicht erfüllt, wie es die Staatsanwaltschaft schlüssig erwogen hat. Hervorzuheben ist mit Blick auf die Rügen in der Beschwerde Folgendes: