sich im Rahmen der Billettkontrolle vom 30.04.2024 in J.________ (Ortscfhaft) in objektiver (und erst recht auch nicht in subjektiver) Weise des Amtsmissbrauches schuldig gemacht haben könnte. Hinweise auf andere Delikte, namentlich Tätlichkeiten, liegen ebenfalls keine vor. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen.