von der Staatsanwaltschaft geforderte Stornierung der gegen sie verhängten «Bussgelder» ist diese klarerweise nicht zuständig. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass sich der die Notrufe von A.________ und B.________ entgegennehmende Disponent der Kantonspolizei Bern weigerte, eine weitere Patrouille vor Ort zu schicken, da bereits eine solche vor Ort war und es offensichtlich keinen Grund gab, weitere Mittel einzusetzen. Zusammengefasst bestehen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte, dass ein oder mehrere Mitarbeitende/r der H.________ (Busunternehmung) oder der Kantonspolizei Bern sich im Rahmen der Billettkontrolle vom 30.04.2024 in J.___