Dass Kontrolleure der öffentlichen Verkehrsmittel eine Umtriebsentschädigung bzw. einen Zuschlag für Passagiere erheben, die ohne gültiges Billett unterwegs sind, ist ebenfalls nichts Aussergewöhnliches. Soweit A.________ und B.________ mit dem vorliegend in Rechnung gestellten Betrag nicht einverstanden sind, können sie die Forderung auf zivilrechtlichem Weg anfechten. Ein strafbares Verhalten seitens der Kontrolleure liegt insoweit jedenfalls klarerweise nicht vor. Für die von A.________ und B.________ von der Staatsanwaltschaft geforderte Stornierung der gegen sie verhängten «Bussgelder» ist diese klarerweise nicht zuständig.