Wie vorerwähnt weisen die von A.________ und B.________ über die SBB-App gelösten Billette eine Gültigkeit ab dem 30.04.2024, 10:26 Uhr, auf. Sofern diese vorbringen, dass die Kontrolleure um 10:13 Uhr noch gar nicht im fraglichen Bus gewesen seien, räumen sie damit gleich selbst ein, dass sie zu dieser Uhrzeit und somit jeweils ohne gültiges Billett offenbar bereits mit dem Bus gefahren sind. Gestützt auf die Ausführungen der vor Ort ausgerückten Polizistin E.________ in ihrem Wahrnehmungsbericht vorn 04.12.2024 verfügen die Kontrolleure der H._