Dies geschah zu einem Zeitpunkt, als die Fahrtenkontrolle bereits seit einiger Zeit im Gange war und es eben zu einem Disput gekommen ist, welcher die Kontrolleure veranlasste, die Polizei zu verständigen. Auf den sich bei den Akten befindlichen Quittungen der von den Kontrolleuren eingeforderten Umtriebsentschädigung aufgrund der Fahrt ohne gültigen Fahrausweis ist als Kontrollzeit der 30.04.2024, 10:13 Uhr, vermerkt. Soweit A.________ und B.___