Verletzungen respektive Anzeichen von Gewaltanwendung wurden bei keiner der anwesenden Personen festgestellt. A.________ hat zwar im Rahmen seiner schriftlichen Beschwerde über die Fahrtenkontrolle vom 30.04.2024 angegeben, das angeblich gewalttätige Verhalten der Kontrolleure mit seinem Handy mittels Videoaufnahme dokumentiert zu haben. Er reichte allerdings kein Video zu den Akten und beliess es dabei, seine Sicht der Dinge schriftlich zu schildern.