Ferner wurden im Bericht die Personalien des den zweimaligen Notruf des Beschwerdeführers 1 entgegennehmenden und bearbeitenden Polizisten aufgeführt und es wurde vermerkt, dass zufolge Zeitablaufs keine Sprachaufzeichnungen mehr gesichert werden konnten. Die Anrufe seien nicht im Ereignisjournal festgehalten worden. Beide vor Ort anwesenden Polizisten reichten zudem einen Wahrnehmungsbericht, datierend vom 27. November 2024 und 4. Dezember 2024, ein.