Als sie die Notrufnummer gewählt hätten, um eine weitere Patrouille vor Ort zu rufen, sei ihnen das durch die den Anruf entgegennehmende Person verweigert worden. 3.2 Am 1. Oktober 2024 beauftragte die Staatsanwaltschaft die Kantonspolizei Bern im Zusammenhang mit der Fahrkartenkontrolle bei der I.________ (Örtlichkeit) in J.________ (Ortscfhaft) mit ergänzenden Ermittlungen gemäss Art. 309 Abs. 2 StPO. Dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 13. November 2024 lassen sich die Personalien der die fragliche Fahrkartenkontrolle durchführenden Angestellten der H.___