382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – als Laieneingabe – formgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 eine «Wiederherstellung der Berufungsfrist» verlangen, da sie am 21. Januar 2025 nur eine Kopie der angefochtenen Verfügung erhalten hätten (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Beim Einwand des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2, sie hätten einzig eine Kopie der angefochtenen Verfügung erhalten, handelt es sich um eine blosse, unbelegte Behauptung.