Am 11. Februar 2025 reichten der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 eine Nachbesserung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ein und beantragten den Ausstand von Oberrichter Bähler. Mit Verfügung vom 12. Februar 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung von der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 11. Februar 2005 Kenntnis und verzichtete auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Es wurde verfügt, dass allfällige abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen seien. Das Ausstandsgesuch wurde zusammen mit einer Stellungnahme gemäss Art. 58 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO;