Schliesslich wurde festgehalten, dass über das Gesuch um Fristwiederherstellung im Endentscheid entschieden werde. Mit Eingabe vom 11. Februar 2025 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 11. Februar 2025 reichten der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 eine Nachbesserung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ein und beantragten den Ausstand von Oberrichter Bähler.