Der Generalstaatsanwaltschaft wurde Gelegenheit gewährt, eine Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen. Weiter wurde festgestellt, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unzureichend begründet und belegt war. Dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 wurde eine Frist gesetzt, um ihr Gesuch rechtsgenüglich zu begründen und zu belegen. Schliesslich wurde festgehalten, dass über das Gesuch um Fristwiederherstellung im Endentscheid entschieden werde.