Mit Verfügung vom 5. Februar 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren. Es wurde festgestellt, dass es an der beschwerdeführenden Partei liegt, genau anzugeben, welche Beweismittel sie anruft, und es nicht an der Verfahrensleitung liegt, im Rahmen der Instruktion Garantien hinsichtlich der Rechtmässigkeit allfällig anzurufender Beweismittel anzugeben. Die Beschwerde werde in einem schriftlichen Verfahren behandelt. Der Generalstaatsanwaltschaft wurde Gelegenheit gewährt, eine Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen.