Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 45+46 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. November 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern A.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer 1 B.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin 2 Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 15. Januar 2025 (BJS 24 19717) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 15. Januar 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Ber- ner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und der Straf- und Zivilklägerin B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) gegen unbekannte Täterschaft initiierte Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs nicht an die Hand. Hiergegen er- hoben der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 am 29. Januar 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde. Sie beantragten Folgendes: 1. Die Frist für die Berufung wiederherzustellen, da uns am 21.01.2025 eine Kopie der Berufungs- urkunde der Staatsanwaltschaft übermittelt und uns am 22.01.2025 übergeben wurde. 2. Uns von Gerichtsgebühren, einschliesslich der Gerichtsurteilsgebühren, zu befreien, da wir Flüchtlinge sind und ausschliesslich von Sozialhilfeleistungen leben, deren Höhe es uns nicht er- laubt, zusätzliche Kosten zu bezahlen. 3. Geben Sie uns einen kostenlosen Übersetzer und kostenlose Rechtshilfe, da wir die Schweizer Staatssprachen und das Schweizer Recht nicht kennen. 4. Lassen Sie uns als unser öffentlicher Verteidiger C.________ (D.________ (Adresse)) zugeben. 5. Informieren Sie uns entsprechend über das Datum, die Uhrzeit und den Ort an dem der Fall ver- handelt wird. 6. Verfügung der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland des Kantons Bern vom 15. Januar 2025 rückgängig zu machen. Mit Verfügung vom 5. Februar 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwer- deverfahren. Es wurde festgestellt, dass es an der beschwerdeführenden Partei liegt, genau anzugeben, welche Beweismittel sie anruft, und es nicht an der Verfah- rensleitung liegt, im Rahmen der Instruktion Garantien hinsichtlich der Rechtmäss- igkeit allfällig anzurufender Beweismittel anzugeben. Die Beschwerde werde in ei- nem schriftlichen Verfahren behandelt. Der Generalstaatsanwaltschaft wurde Ge- legenheit gewährt, eine Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen. Weiter wur- de festgestellt, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unzureichend be- gründet und belegt war. Dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 wurde eine Frist gesetzt, um ihr Gesuch rechtsgenüglich zu begründen und zu be- legen. Schliesslich wurde festgehalten, dass über das Gesuch um Fristwiederher- stellung im Endentscheid entschieden werde. Mit Eingabe vom 11. Februar 2025 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 11. Februar 2025 reichten der Beschwerdeführer 1 und die Be- schwerdeführerin 2 eine Nachbesserung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechts- pflege ein und beantragten den Ausstand von Oberrichter Bähler. Mit Verfügung vom 12. Februar 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung von der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 11. Februar 2005 Kenntnis und verzichtete auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Es wurde verfügt, dass allfällige abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen seien. Das Ausstandsge- such wurde zusammen mit einer Stellungnahme gemäss Art. 58 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) an die Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern weitergeleitet. Mit Verfügung vom 17. Februar 2 2025 wies die Verfahrensleitung das Gesuch des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfah- ren ab. Mit Beschluss SK 25 94 vom 18. März 2025 wies die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern das Ausstandsgesuch gegen Oberrichter Bähler ab. Das Bundesgericht trat mit Urteil 7B_227/2025 vom 24. Juni 2025 auf die Be- schwerde des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 gegen die Ver- fügung der Verfahrensleitung vom 17. Februar 2025 (Abweisung Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege) nicht ein. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisa- tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 sind durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – als Laieneingabe – formgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 eine «Wiederher- stellung der Berufungsfrist» verlangen, da sie am 21. Januar 2025 nur eine Kopie der angefochtenen Verfügung erhalten hätten (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Beim Einwand des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2, sie hätten einzig eine Kopie der angefochtenen Verfügung erhalten, handelt es sich um eine blosse, unbelegte Behauptung. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb die (mutmasslich) vorliegende Beschwerdefrist wiederherge- stellt werden müsste, da die Beschwerde offensichtlich innert Frist erfolgte. Die mit der Beschwerde eingereichte Kopie der angefochtenen Verfügung wurde augen- scheinlich vom Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 gemacht, da diese gleichermassen wie die weiter eingereichten Dokumente denselben grauen Seitenrand aufweist. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 erstatteten mit als «BE- SCHWERDE über die Reaktion der Kantonspolizei» betitelter Eingabe vom 2. Sep- tember 2024 sinngemäss Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft wegen Amtsmissbrauchs. Sie machen in der Anzeige zusammengefasst geltend, dass sie im Rahmen einer Fahrkartenkontrolle in einem Bus der H.________ (Busunter- nehmung) vom 30. April 2024 von den Kontrolleuren und den später hinzugezoge- nen Polizisten ungerecht bzw. in strafrechtlich relevanter Weise behandelt worden seien. So sei ihnen eine Busse auferlegt worden, obwohl sie vor der Fahrkarten- kontrolle über die SBB-App Billette für die Fahrt gelöst hätten. Sie seien danach bei der I.________ (Örtlichkeit) erst daran gehindert worden, den Bus zu verlassen, und danach vor Ort ca. eine Stunde lang festgehalten worden. Dabei hätten die Kontrolleure Gewalt angewandt und dem Beschwerdeführer 1 das Mobiltelefon aus der Hand geschlagen, mit welchem er die Kontrolle gefilmt habe. Auch der Be- 3 schwerdeführerin 2 sei auf die Hände geschlagen worden. Die Kontrolleure seien zudem unhöflich gewesen und hätten sie beleidigt. Die von den Kontrolleuren her- beigerufenen Polizisten hätten sie ebenfalls ungerecht behandelt und sie am Weg- gehen gehindert. Sie hätten sich kategorisch geweigert, ihre Aussagen zu den an- geblich rechtswidrigen Handlungen der Kontrolleure zu akzeptieren, hätten ihnen ins Gesicht gelacht, ihre Aussagen verzerrt und sich geweigert, die Namen der Kontrolleure bekanntzugeben. Die Polizisten hätten angedroht, sie zu verhaften und ihr Auto auf dem Trottoir parkiert. Als sie die Notrufnummer gewählt hätten, um eine weitere Patrouille vor Ort zu rufen, sei ihnen das durch die den Anruf entge- gennehmende Person verweigert worden. 3.2 Am 1. Oktober 2024 beauftragte die Staatsanwaltschaft die Kantonspolizei Bern im Zusammenhang mit der Fahrkartenkontrolle bei der I.________ (Örtlichkeit) in J.________ (Ortscfhaft) mit ergänzenden Ermittlungen gemäss Art. 309 Abs. 2 StPO. Dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 13. November 2024 las- sen sich die Personalien der die fragliche Fahrkartenkontrolle durchführenden An- gestellten der H.________ (Busunternehmung) und der ausgerückten Kantonspoli- zisten sowie die zeitlichen Einsatzdetails bezüglich des Polizeieinsatzes vom 30. April 2024 entnehmen. Ferner wurden im Bericht die Personalien des den zweimaligen Notruf des Beschwerdeführers 1 entgegennehmenden und bearbei- tenden Polizisten aufgeführt und es wurde vermerkt, dass zufolge Zeitablaufs keine Sprachaufzeichnungen mehr gesichert werden konnten. Die Anrufe seien nicht im Ereignisjournal festgehalten worden. Beide vor Ort anwesenden Polizisten reichten zudem einen Wahrnehmungsbericht, datierend vom 27. November 2024 und 4. Dezember 2024, ein. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftat- bestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivil- oder verwaltungsrechtlichen Strei- tigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrund- lage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat er- gibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinwei- sen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Ok- tober 2017 E. 2.2.2). 4.2 Nach Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 312.0) machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um 4 sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, des Amtsmissbrauchs strafbar. Ein Missbrauch der Amtsgewalt liegt nur dann vor, wenn der Täter die verliehenen Machtbefugnis- se unrechtmässig anwendet, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte (HEIM- GARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 312 StGB mit Hinweisen). Es muss im konkreten Fall berücksichtigt werden, ob der dem Ver- fügenden gegebene Ermessensspielraum überschritten und somit missbraucht wurde (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 8 zu Art. 312 StGB). Erst ein offensichtliches Überschreiten eines Ermessensspielraums stellt einen Amtsmissbrauch dar. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, was voraussetzt, dass sich der Täter bewusst gewesen ist, als Amtsträger gehandelt und seine Amtsgewalt missbraucht zu haben. Zudem muss der Täter die Absicht haben, sich oder einem anderen ei- nen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen (WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, 5. Aufl. 2024, N. 8 f. zu Art. 312 StGB mit Hinweisen). 4.3 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt (vgl. S. 2 ff. der angefochtenen Verfügung): […]. Aufgrund der Ermittlungen der Kantonspolizei Bern, der in den vorgenannten Berichten gemach- ten Angaben sowie der weiteren Akten zum vorliegenden Fall bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die in die Fahrkartenkontrolle vom 30.04.2024 involvierten Mitarbeitenden der H.________ (Busunternehmung) oder der Kantonspolizei Bern sich in irgendeiner Weise strafrechtlich relevant verhalten haben könnten. Es bestehen absolut keine Hinweise dafür, dass die Kontrolleure Gewalt gegenüber den Strafanzeigern angewandt haben könnten. Gemäss der Wahrnehmung der vor Ort ausgerückten Polizisten waren es vielmehr die Strafanzeiger, welche wütend waren und sich renitent bzw. teilweise aggressiv verhalten haben. A.________ und B.________ hätten vor Ort auch keinerlei Aussagen in die Richtung gemacht, wonach die Kontrolleure ihnen gegenüber tätlich geworden wären. Verletzungen respektive Anzeichen von Gewaltanwendung wurden bei keiner der anwesen- den Personen festgestellt. A.________ hat zwar im Rahmen seiner schriftlichen Beschwerde über die Fahrtenkontrolle vom 30.04.2024 angegeben, das angeblich gewalttätige Verhalten der Kontrolleure mit seinem Handy mittels Videoaufnahme dokumentiert zu haben. Er reichte allerdings kein Video zu den Akten und beliess es dabei, seine Sicht der Dinge schriftlich zu schildern. Gemäss den Schilde- rungen der vor Ort ausgerückten Patrouille hätten die Strafanzeiger sich aufgrund der von den Kon- trolleuren erhobenen bzw. in Rechnung gestellten Kosten für die Fahrt ohne gültigen Fahrausweis ungerecht behandelt gefühlt und überdies nicht verstanden, dass sie sich gegenüber der Polizei aus- weisen müssen und zur Klärung der Identität vor Ort bleiben mussten. Gestützt auf die Ausführungen in den Wahrnehmungsberichten ist davon auszugehen, dass die Strafanzeiger die Androhung der Po- lizisten, dass sie im Weigerungsfall auf den Polizeiposten zur ldentitätsfeststellung verbracht werden, miss- bzw. nicht verstanden haben. Gestützt auf die Ermittlungen ist sodann erstellt, dass die Polizei am 30.04.2024 um 10:26 Uhr von den Mitarbeitenden der H.________ (Busunternehmung) verständigt worden ist, um Unterstützung zu leisten aufgrund des Disputs, welcher sich im Rahmen der Fahrtenkontrolle und deren Abarbeitung mit A.________ und B.________ ergeben hat. Aus den in den Akten liegenden Quittungen der in der SBB-App getätigten Billett-Käufe von A.________ und B.________ ist sodann erstellt, dass deren Ti- ckets erst ab dem 30.04.2024, 10:26 Uhr, gültig waren. Damit ist erwiesen, dass A.________ und B.________ zum Zeitpunkt der Fahrtenkontrolle jeweils über kein gültiges Billett verfügt haben kön- 5 nen, entspricht die Uhrzeit der Gültigkeit der über die SBB-App gelösten Tickets doch just der Uhrzeit, als die Kontrolleure die Polizei verständigten. Dies geschah zu einem Zeitpunkt, als die Fahrtenkon- trolle bereits seit einiger Zeit im Gange war und es eben zu einem Disput gekommen ist, welcher die Kontrolleure veranlasste, die Polizei zu verständigen. Auf den sich bei den Akten befindlichen Quit- tungen der von den Kontrolleuren eingeforderten Umtriebsentschädigung aufgrund der Fahrt ohne gültigen Fahrausweis ist als Kontrollzeit der 30.04.2024, 10:13 Uhr, vermerkt. Soweit A.________ und B.________ beanstanden, das könne nicht sein und dass die Kontrolleure zum damaligen Zeitpunkt noch nicht einmal im Bus gewesen seien und die Quittung sei erst viel später ausgestellt worden sei, ist Folgendes zu bemerken: Das auf der Quittung für die Umtriebsentschädigung eine frühere Zeit aufgeführt ist und nicht jene, zu welcher die Quittung gedruckt wird, ist sachlogisch, findet doch die eigentliche Kontrolle immer einige Minuten vor der Ausstellung einer Quittung statt. Das gilt umso mehr, wenn es wie vorliegend noch zu längeren Diskussionen bzw. einem Disput kommt. Wie vorer- wähnt weisen die von A.________ und B.________ über die SBB-App gelösten Billette eine Gültigkeit ab dem 30.04.2024, 10:26 Uhr, auf. Sofern diese vorbringen, dass die Kontrolleure um 10:13 Uhr noch gar nicht im fraglichen Bus gewesen seien, räumen sie damit gleich selbst ein, dass sie zu die- ser Uhrzeit und somit jeweils ohne gültiges Billett offenbar bereits mit dem Bus gefahren sind. Ge- stützt auf die Ausführungen der vor Ort ausgerückten Polizistin E.________ in ihrem Wahrnehmungs- bericht vorn 04.12.2024 verfügen die Kontrolleure der H.________ (Busunternehmung) zudem über eine Möglichkeit, elektronische Ticketverkäufe zu blockieren, wenn sie eine Kontrolle durchführen. Dies, um verhindern zu können, dass Passagiere das Billett erst lösen, wenn sie die Kontrolleure er- blicken. Das hätten die Kontrolleure auch anlässlich der Kontrolle vom 30.04.2024 getan. Gemäss den Aussagen der Kontrolleure gegenüber der vor Ort ausgerückten Polizisten hätten A.________ und B.________ ihnen gegenüber angegeben, dass sie «technische Probleme» gehabt hätten und drum die Billette nicht wie geplant hätten bezahlen können. Das spricht stark dafür, dass A.________ und B.________ die Tickets eben just dann kaufen wollten, als sie die Kontrolleure erblickt haben, was aufgrund der technischen Blockade der Kaufmöglichkeit durch die Kontrolleure nicht bzw. erst ei- nige Zeit später funktionierte. Dass Kontrolleure der öffentlichen Verkehrsmittel eine Umtriebsentschädigung bzw. einen Zuschlag für Passagiere erheben, die ohne gültiges Billett unterwegs sind, ist ebenfalls nichts Aussergewöhnli- ches. Soweit A.________ und B.________ mit dem vorliegend in Rechnung gestellten Betrag nicht einverstanden sind, können sie die Forderung auf zivilrechtlichem Weg anfechten. Ein strafbares Ver- halten seitens der Kontrolleure liegt insoweit jedenfalls klarerweise nicht vor. Für die von A.________ und B.________ von der Staatsanwaltschaft geforderte Stornierung der gegen sie ver- hängten «Bussgelder» ist diese klarerweise nicht zuständig. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass sich der die Notrufe von A.________ und B.________ entgegennehmende Disponent der Kan- tonspolizei Bern weigerte, eine weitere Patrouille vor Ort zu schicken, da bereits eine solche vor Ort war und es offensichtlich keinen Grund gab, weitere Mittel einzusetzen. Zusammengefasst bestehen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte, dass ein oder mehrere Mitarbeitende/r der H.________ (Busun- ternehmung) oder der Kantonspolizei Bern sich im Rahmen der Billettkontrolle vom 30.04.2024 in J.________ (Ortscfhaft) in objektiver (und erst recht auch nicht in subjektiver) Weise des Amtsmiss- brauches schuldig gemacht haben könnte. Hinweise auf andere Delikte, namentlich Tätlichkeiten, lie- gen ebenfalls keine vor. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen. 4.4 Die angefochtene Verfügung ist rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat einlässlich und rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafverfahren gegen die die fragliche Fahrkartenkontrolle durchführenden Angestellten der H.________ (Busun- ternehmung) sowie die vor Ort eingerückten Polizisten resp. den die Notrufe des 6 Beschwerdeführers 1 entgegennehmenden Polizisten wegen Amtsmissbrauchs an die Hand genommen hat. Die Beschwerdekammer schliesst sich diesen zutreffen- den Ausführungen an und verweist darauf (vgl. E. 4.3 hiervor). Vorliegend fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung, welche eine An- handnahme eines Strafverfahrens rechtfertigt. Der Straftatbestand des Amtsmiss- brauchs ist eindeutig nicht erfüllt, wie es die Staatsanwaltschaft schlüssig erwogen hat. Hervorzuheben ist mit Blick auf die Rügen in der Beschwerde Folgendes: Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, inwiefern die angezeigten Kontrolleure und Po- lizisten kraft ihres Amtes in unzulässiger Weise verfügt oder Zwang angewandt ha- ben sollen. Dass die Kontrolleure dem Beschwerdeführer 1 das Mobiltelefon aus der Hand sowie der Beschwerdeführerin 2 auf die Hand geschlagen haben sollen, haben diese gegenüber der Polizei nicht geschildert. Vielmehr haben sie dannzu- mal einzig angegeben, dass der Beschwerdeführer 1 an der Hand zurückgehalten worden sei, woraufhin er sein Mobiltelefon zum Filmen der Szene hervorgeholt ha- be (vgl. S. 2 des Wahrnehmungsberichts der Polizistin E.________ vom 27. No- vember 2024 und S. 2 des Wahrnehmungsberichts des Polizisten F.________ vom 4. Dezember 2024). Videoaufnahmen, welche das vom Beschwerdeführer 1 ge- schilderte Szenario belegten, wurden indes bis heute nicht eingereicht, obwohl dies dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 offen gestanden wäre. Es bleibt damit bei einer blossen, wenig glaubhaften Behauptung des Beschwerdefüh- rers 1 und der Beschwerdeführerin 2. Hinreichende Anhaltspunkte für eine Tätlich- keit oder ein anderweitiges Körperverletzungsdelikt liegen damit nicht vor, wie es die Staatsanwaltschaft richtig erwogen hat. Soweit in der Beschwerde abermals eine «illegale Inhaftierung» gerügt wird, hat der Kommandant-Stellvertreter der Kantonspolizei Bern bereits in seinem Schrei- ben vom 28. Mai 2024 (S. 2) dem Beschwerdeführer 1 korrekt erläutert, dass eine angehaltene Person auf eine Polizeiwache zur Feststellung ihrer Identität gebracht werden kann (vgl. Art. 74 Abs. 2 des bernischen Polizeigesetzes [PolG; BSG 551.1]; vgl. ebenso Art. 73 Abs. 1 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 PolG, wonach die Polizei ei- ne Person anhalten und deren Identität feststellen kann und die angehaltene Per- son auf Verlangen ihre Personalien angeben und mitgeführte Ausweise und Bewil- ligungen vorlegen muss; vgl. ferner Art. 215 Abs. 1 Bst. a StPO). Zumal sich der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 gemäss den Wahrnehmungs- berichten der Polizisten E.________ und F.________ vom 27. November 2024 (S. 2) resp. 4. Dezember 2024 (S. 2) offenbar zunächst nicht ausweisen wollten, erwies sich der Hinweis, dass sie auf den Polizeiposten zur Identitätsfeststellung gebracht werden können, korrekt. Hierbei handelt es sich nicht um eine polizeiliche Festnahme im Sinne von Art. 217 StPO resp. eine Inhaftierung gemäss Art. 220 ff. StPO. Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 wurden entgegen ih- rer Meinung auch nicht von den Kontrolleuren der H.________ (Busunternehmung) «inhaftiert» oder unzulässigerweise festgehalten. Wenn sie am Aussteigen gehin- dert worden sind, ist dies nicht zu beanstanden, da der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 offensichtlich ohne gültigen Fahrausweis Bus gefahren sind und deshalb das insoweit erforderliche Prozedere durchgeführt werden muss- te (Erfassung Personalien; Ausstellung Fahrschein und Zuschläge etc.). Da sich 7 der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 insoweit augenscheinlich renitent verhalten haben sollen, avisierten die Kontrolleure die Polizei. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Polizisten den Kontrolleuren die Ausweisdo- kumente des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerdeführerin 2 weitergegeben haben, bedurften diese doch deren Personalien zur Ausstellung des Zuschlags und Fahrscheins wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis (vgl. auch Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Personalbeförderung [PBG; SR 745.1], wonach die Reisenden, die keinen gültigen Fahrausweis vorweisen, sich über ihre Identität ausweisen sowie den Fahrpreis und einen Zuschlag bezahlen müssen). Weiter geht aus dem Wahrnehmungsbericht des Polizisten F.________ vom 4. Dezember 2024 (S. 2) hervor, dass dieser entgegen der Schilderung in der Beschwerde of- fenbar sehr wohl mit dem Beschwerdeführer 1 auf Englisch kommuniziert hat, was glaubhaft erscheint. Dass sich die Polizisten dem Beschwerdeführer 1 und der Be- schwerdeführerin 2 gegenüber ironisch und erniedrigend verhalten und über sie ge- lacht haben sollen, überzeugt demgegenüber wenig und stellt eine blosse, nicht weiter substanziierte Behauptung des Beschwerdeführers 1 und der Beschwerde- führerin 2 dar. Angesichts der überzeugenden Schilderungen in den polizeilichen Wahrnehmungsberichten vom 27. November 2024 und 4. Dezember 2024 ist viel- mehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführe- rin 2 aufgrund der Fahrkartenkontrolle wütend waren und sich renitent bzw. teilwei- se aggressiv verhalten haben. Die Ausführungen in den Wahrnehmungsberichten erscheinen entgegen der Auffassung in der Beschwerde durchaus als glaubhaft. Allein der Umstand, dass diese erst rund ein halbes Jahr nach dem Ereignis ver- fasst worden sind, lässt diese nicht ohne Weiteres als nicht mehr hinreichend prä- zise erscheinen. Wenn der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 in der Beschwerde abermals geltend machen, sie hätten über ein gültiges Ticket verfügt, wird auf die einlässlichen und zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (S. 3 f.) verwiesen. Es trifft offensichtlich gerade nicht zu, dass sie zum Zeitpunkt der Fahrkartenkontrolle über einen gültigen Fahrschein verfügt haben (vgl. auch S. 6 des Berichtsrapport des Kantonspolizei Bern vom 13. November 2024, wonach der Beschwerdeführer 1 bereits am 21. November 2023 wegen einer nicht bezahlten Busse resp. Ersatzfreiheitsstrafe wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis im Ri- pol zur Verhaftung ausgeschrieben werden musste). Gleichermassen ist es rech- tens, dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer 1 und die Beschwerde- führerin 2 hinsichtlich des ihnen von den Kontrolleuren in Rechnung gestellten Be- trags auf den zivilrechtlichen Rechtsmittelweg verwiesen hat (vgl. Art. 56 Abs. 1 PBG). In diesem Zusammenhang ist weiter anzumerken, dass vorliegend offen- sichtlich auch keine Normen des humanitären Völkerrechts verletzt worden sind. Seit dem 1. Juni 2022 gelten für die in die Schweiz geflüchteten Ukrainerinnen und Ukrainer dieselben Transportbedingungen im öffentlichen Verkehr wie für alle an- deren Geflüchteten. Vorderhand unverändert bestehen bleibt die Regelung, dass aus der Ukraine geflüchtete Personen den öffentlichen Verkehr kostenlos für die Einreise zu ihrem Bestimmungsort in der Schweiz oder die Durchreise nützen dür- fen. Für alle anderen Reisen im öffentlichen Verkehr müssen reguläre Fahrauswei- se gekauft werden (vgl. die Internetseite der Schweizerischen Flüchtlingshilfe unter 8 https://www.fluechtlingshilfe.ch > Sich informieren > FAQ Ukraine: Nützliche Infor- mationen für Schutzsuchende > Nach der Ankunft in der Schweiz > Wie reise ich in der Schweiz). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers 1 und der Be- schwerdeführerin 2 haben sie mithin bei Reise in der Schweiz, welche keine Einrei- se oder Durchreise darstellen, keinen Anspruch mehr auf eine kostenlose Reise. Schliesslich erscheint es auch als angemessen, dass der die Notrufe des Be- schwerdeführers 1 entgegennehmende Disponent der Kantonspolizei davon absah, eine weitere Patrouille vor Ort zu schicken, da bereits eine solche vor Ort war und es offensichtlich keinen Grund gab, weitere Mittel einzusetzen. Dem Beschwerde- führer 1 und der Beschwerdeführerin 2 stand es denn auch frei, sich über die Vor- gehensweise der Polizisten zu beschweren resp. wie sie es getan haben, gegen diese Strafanzeige einzureichen. 5. Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft das vom Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 gegen unbekannte Täterschaft initiierte Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs zu Recht nicht an die Hand genommen. Der Straftatbe- stand von Art. 312 StGB ist klarerweise nicht erfüllt (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 418 Abs. 2 StPO) dem unterliegenden Beschwerdeführer 1 und der unterliegenden Beschwerdefüh- rerin 2 aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens haben sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden unter solidarischer Haftbarkeit dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 auf- erlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer 1 (per Einschreiben) - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 26. November 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10