Dass dieser früher hätte vorliegen müssen, wird zu Recht nicht vorgebracht. Im Beschwerdeverfahren stellte die Beschwerdeführerin denn auch nie den Antrag auf Akteneinsicht. Zusammenfassend liegt damit auch keine Gehörsverletzung vor, welche zudem zur Aufhebung der Verfügung vom 4. September 2025 führen würde. 6. Aus diesen Gründen erweist sich die Anordnung der Probenentnahme sowie die Erstellung eines DNA-Profils der Beschwerdeführerin als rechtmässig. Die Beschwerde ist unbegründet daher abzuweisen.