5 diese gefunden worden waren, ist mit Blick auf den damaligen Verfahrensstand nicht zu beanstanden. Insbesondere gilt es zu beachten, dass zum Zeitpunkt, in dem die angefochtene Verfügung erlassen worden war (vier Tage nach Meldung des mutmasslichen Diebstahls), noch kein Ermittlungsbericht vorgelegen hat. Auch vor Ablauf der Beschwerdefrist lag dieser noch nicht vor, so dass noch keine Einsichtnahme in den Bericht möglich war. Dass dieser früher hätte vorliegen müssen, wird zu Recht nicht vorgebracht.