Die Bedeutung der Straftat und mithin das öffentliche Interesse an der Aufklärung der Tat rechtfertigen sodann die Erstellung eines DNA-Profils als leichten Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführerin, weshalb sich die Zwangsmassnahme insgesamt auch als verhältnismässig erweist. 5.3 Soweit in den abschliessenden Bemerkungen gerügt wird, die Begründung der angefochtenen Verfügung sei unzureichend, weil darin nicht erwähnt worden sei, dass das DNA-Profil mit dem angeblich ab den vollständig verdeckten Schrauben des Fenstergriffs genommenen DNA-Abstrich abgeglichen werde, muss sich die