Dieser könne mit den DNA-Profilen der tatortberechtigten Personen, also auch mit dem der Beschwerdeführerin abgeglichen werden (Ermittlungsbericht, S. 4). Mit der Generalstaatsanwaltschaft dient die Erstellung des DNA-Profils der Beschwerdeführerin somit namentlich der Klärung der Frage, ob diese das Fenster allenfalls so präpariert haben könnte, dass von aussen eingestiegen werden konnte, womit die Erstellung des DNA-Profils ohne Weiteres zur Aufklärung der Anlasstat geeignet ist. Die Aufklärung der Anlasstat kann nicht durch mildere Mittel erreicht werden.