5.2 Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde (anders in den Schlussbemerkungen, vgl. dort S. 2) noch davon ausgegangen zu sein scheint, dass der Abgleich ihres DNA-Profils lediglich dazu dienen könnte zu beweisen, dass sie Zugang zum Büro und zum Tresor hatte und Letzteren regelmässig benutzte, verkennt sie, dass in der angefochtenen Verfügung festgehalten wurde, dass das von ihr zu erstellende DNA-Profil zum Abgleich mit den am Tatort erhobenen Spuren, namentlich Spuren auf während des Diebstahls möglicherweise benutzten Objekten und Einstiegsmöglichkeiten, verwendet werden soll («Le profil ADN de la prévenue sera utilisé pour