Infolgedessen könne mit der Erstellung eines DNA-Profils nichts bewiesen werden, was nicht ohnehin schon bekannt sei. Damit sei die Erstellung eines DNA-Profils zur Aufklärung der Anlasstat ungeeignet und demnach auch nicht verhältnismässig. Darüber hinaus bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie weitere Vergehen oder Verbrechen begangen haben könnte; dies werde von der Staatsanwaltschaft auch nicht geltend gemacht.