Die Beschwerdeführerin bestreitet jedoch die Beweiskraft einer möglichen Übereinstimmung des von ihr zu erstellenden DNA-Profils mit den am Tatort gefundenen DNA-Spuren. Zur Begründung bringt sie vor, sie habe – wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung selbst ausführe – als Zentrumsleiterin der D.________ AG sowohl Zugang zum Büro, in dem sich der Tresor befinde, als auch zum Tresor selbst, den sie während ihrer beruflichen Tätigkeit täglich nutze. Infolgedessen könne mit der Erstellung eines DNA-Profils nichts bewiesen werden, was nicht ohnehin schon bekannt sei.