5. 5.1 Für die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts genügt es, wenn aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse konkrete Hinweise für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person bestehen (statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 146 vom 14. August 2024 E. 5.1). Dass ein solcher vorliegt, wird angesichts der zutreffende Ausführungen der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren zu Recht nicht in Frage gestellt. Die Beschwerdeführerin bestreitet jedoch die Beweiskraft einer möglichen Übereinstimmung des von ihr zu erstellenden DNA-Profils mit den am Tatort gefundenen DNA-Spuren.