2 Adressatin der angefochtenen Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Streitgegenstand ist der von der Staatsanwaltschaft angeordnete Wangenschleimhautabstrich, das Weiterleiten der Probe an das IRM sowie der Auftrag zur Erstellung eines DNA-Profils der Beschwerdeführerin, nicht indessen die ebenfalls verfügte erkennungsdienstliche Erfassung.