Mit Verfügung vom 8. Oktober 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung von der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft, womit diese die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, Kenntnis und teilte mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet wird. Mit Eingabe vom 6. November 2025 teilte Rechtsanwältin B.________ mit, dass sie aufgrund bevorstehender Mutterschaft ab Dezember 2025 bis Juni 2026 durch Rechtsanwalt C.________ substituiert werde und reichte die diesbezügliche Substitutionsvollmacht ein.