Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 458 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin B.________ substituiert durch Rechtsanwalt C.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand DNA-Analyse Strafverfahren wegen Diebstahls Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 8. September 2025 (BJS 25 16588) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft/Vorinstanz) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ein Strafverfahren wegen Diebstahls (BJS 25 16588). Am 8. September 2025 ord- nete sie die Erstellung eines DNA-Profils sowie die erkennungsdienstliche Erfas- sung (inkl. Wangenschleimhautabstrich) der Beschwerdeführerin an. Gleichzeitig wies sie die Kantonspolizei Bern an, die Probe zwecks Erstellung eines DNA- Profils der Beschwerdeführerin ans Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM) zu übermitteln und beauftragte dieses mit der Erstellung des DNA-Profils. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, privat verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 22. September 2025 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) und beantragte: 1. Die Verfügung vom 8. September 2025 sei aufzuheben und auf die Erstellung eines DNA-Profils der Beschwerdeführerin sei zu verzichten. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Kantonspolizei Bern sei an- zuweisen, mit der Erstellung eines DNA-Profils bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Be- schwerdeentscheids zuzuwarten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung am 23. September 2025 ein Be- schwerdeverfahren, erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und holte die amtlichen Akten ein. Nach Eingang der amtlichen Akten erhielt die General- staatsanwaltschaft am 26. September 2025 Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung von der Stel- lungnahme der Generalstaatsanwaltschaft, womit diese die kostenpflichtige Abwei- sung der Beschwerde beantragte, Kenntnis und teilte mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet wird. Mit Eingabe vom 6. November 2025 teilte Rechtsanwältin B.________ mit, dass sie aufgrund bevorstehender Mut- terschaft ab Dezember 2025 bis Juni 2026 durch Rechtsanwalt C.________ substi- tuiert werde und reichte die diesbezügliche Substitutionsvollmacht ein. Gleichzeitig wurde präzisiert, dass gegen die Verfügung vom 8. September 2025 nur in dem Umfang Beschwerde erhoben worden sei, als die Erstellung eines DNA-Profils der Beschwerdeführerin angeordnet worden sei. Zudem äusserte sie sich zu vorer- wähnter Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft. Am 7. November 2025 wurde von der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. November 2025 Kenntnis genommen und gegeben. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist als 2 Adressatin der angefochtenen Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Streitgegenstand ist der von der Staatsanwaltschaft angeordnete Wangenschleim- hautabstrich, das Weiterleiten der Probe an das IRM sowie der Auftrag zur Erstel- lung eines DNA-Profils der Beschwerdeführerin, nicht indessen die ebenfalls ver- fügte erkennungsdienstliche Erfassung. 3. 3.1 Sowohl die Erstellung eines DNA-Profils gemäss Art. 255 StPO als auch die Auf- bewahrung der entsprechenden Daten können das Recht auf persönliche Freiheit und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten [EMRK; SR 0.101]; BGE 147 I 372 E. 2.2 ff.; 145 IV 263 E. 3.4; je mit Hinweisen). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen gemäss Art. 36 Abs. 2 und 3 BV einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interes- se gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Diese Voraussetzungen werden in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestreb- ten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). 3.2 Gemäss Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO in der Fassung vom 1. Januar 2024 kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil er- stellt werden. Mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen sollen verdächtige Perso- nen identifiziert und weitere Personen vom Tatverdacht entlastet, Tatzusammen- hänge und damit insbesondere organisiert operierende Tätergruppen sowie Serien- und Wiederholungstäter rascher erkannt und die Beweisführung unterstützt werden (vgl. dazu Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes über die Verwendung von DNA- Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363] in der bis zum 31. Juli 2023 geltenden Fas- sung). Der im Zuge der Revision eingefügte Absatz 1bis statuiert weiter, dass von der beschuldigten Person auch dann eine Probe genommen und ein DNA-Profil er- stellt werden kann, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben. Hinsichtlich dieser Delikte muss noch kein auf die beschuldigte Person bezogener Tatverdacht beste- hen (FRICKER/MAEDER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 31 zu Art. 255 StPO; Botschaft zur Änderung der Strafpro- zessordnung, BBl 2019 6697, S. 6754). Nach der jüngsten Rechtsprechung vor der Revision muss es sich indes um Delikte von gewisser Schwere handeln (BGE 145 IV 263 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_508/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.1 f.). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist weiter eine Gesamtbe- trachtung anzustellen, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob die beschuldigte Per- son vorbestraft ist; trifft dies nicht zu, schliesst das die DNA-Profilerstellung bzw. 3 die erkennungsdienstliche Erfassung jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (vgl. zum Ganzen BGE 147 I 372 E. 4 und BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.1). Mit der Revision wurde klargestellt, dass Art. 255 StPO die DNA-Probenahme und Analyse einzig zur Aufklärung begangener Delikte erlaubt. Geht es hingegen um Präventivzwecke, ist nur der ebenfalls revidierte Art. 257 StPO einschlägig (FRICKER/MAEDER, a.a.O., N. 2 zu Art. 257 StPO). 4. Die Staatsanwaltschaft begründet die Abnahme des Wangenschleimhautabstrichs und die Erstellung eines DNA-Profils der Beschwerdeführerin wie folgt: Dans le cas d’espèce, le prélèvement et l’établissement d'un profil d’ADN apparaissent indispen- sables, puisque la prévenue est soupçonnée d’avoir commis un vol dans le coffre-fort de l’établissement où elle travaille, la prévenue étant une des 3 personnes ayant accès au bureau dans lequel se trouve le coffre, et donc au coffre lui-même. Le profil ADN de la prévenue sera utilisé pour comparaison directe avec les traces prélevées sur les lieux, notamment sur des objets et voies d’entrée qui pourraient avoir été utilisées au moment du vol. Par conséquent, l’établissement du profil d’ADN respectivement la saisie des données signalétiques respectent le principe de la proportionnalité et sont ordonnés. 5. 5.1 Für die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts genügt es, wenn aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse konkrete Hinweise für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person bestehen (statt vieler: Beschluss des Ober- gerichts des Kantons Bern BK 24 146 vom 14. August 2024 E. 5.1). Dass ein sol- cher vorliegt, wird angesichts der zutreffende Ausführungen der Vorinstanz im Be- schwerdeverfahren zu Recht nicht in Frage gestellt. Die Beschwerdeführerin be- streitet jedoch die Beweiskraft einer möglichen Übereinstimmung des von ihr zu er- stellenden DNA-Profils mit den am Tatort gefundenen DNA-Spuren. Zur Begrün- dung bringt sie vor, sie habe – wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung selbst ausführe – als Zentrumsleiterin der D.________ AG sowohl Zugang zum Büro, in dem sich der Tresor befinde, als auch zum Tresor selbst, den sie während ihrer beruflichen Tätigkeit täglich nutze. Infolgedessen könne mit der Erstellung ei- nes DNA-Profils nichts bewiesen werden, was nicht ohnehin schon bekannt sei. Damit sei die Erstellung eines DNA-Profils zur Aufklärung der Anlasstat ungeeignet und demnach auch nicht verhältnismässig. Darüber hinaus bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie weitere Vergehen oder Verbrechen begangen haben könnte; dies werde von der Staatsanwaltschaft auch nicht geltend gemacht. 5.2 Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde (anders in den Schlussbemer- kungen, vgl. dort S. 2) noch davon ausgegangen zu sein scheint, dass der Abgleich ihres DNA-Profils lediglich dazu dienen könnte zu beweisen, dass sie Zugang zum Büro und zum Tresor hatte und Letzteren regelmässig benutzte, verkennt sie, dass in der angefochtenen Verfügung festgehalten wurde, dass das von ihr zu erstellen- de DNA-Profil zum Abgleich mit den am Tatort erhobenen Spuren, namentlich Spu- ren auf während des Diebstahls möglicherweise benutzten Objekten und Ein- stiegsmöglichkeiten, verwendet werden soll («Le profil ADN de la prévenue sera utilisé pour 4 comparaison directe avec les traces prélevées sur les lieux, notamment sur des objets et voies d’entrée qui pourraient avoir été utilisées au moment du vol»). Damit ist die Erstellung ihres DNA-Profils von Vornherein geeignet, die Anlasstat weiter aufzuklären. Aus dem Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Bern vom 24. September 2025 (nachfolgend: Ermittlungsbericht) geht sodann hervor, dass die ausgerückten Poli- zeikräfte am Tatort keine Hinweise auf ein gewaltsames Eindringen in die Büroräumlichkeiten feststellen konnten. Der einzige Hinweis, der allenfalls auf ei- nen möglichen Einbruchdiebstahl schliessen lasse, sei ein Fenstergriff, der zu- sammen mit den beiden Schrauben, die den Griff am Fensterrahmen befestigten, am Boden gelegen habe. Die fraglichen Schrauben könnten grundsätzlich nur von innen gelöst werden und seien durch eine Blende am Fenstergriff abgedeckt. Beim Öffnen der Abdeckung seien nur die versenkten Schraubenköpfe sichtbar. Das Gewinde werde vollständig durch den Rahmen verdeckt. Weder das Fenster noch die Schrauben noch das Gewinde im Fensterrahmen hätten Beschädigungen auf- gewiesen, die auf ein gewaltsames Entfernen des Griffes vom Fenster hindeuteten. Aufgrund der Gesamtumstände bestehe der Verdacht, dass durch das Demontie- ren des Fenstergriffes entweder ein Einbruchdiebstahl fingiert worden sei oder je- mand das Fenster entsprechend präpariert habe, um ein unbemerktes Einsteigen von aussen in das Büro zu ermöglichen (Ermittlungsbericht, S. 3). Durch die Krimi- naltechnik habe ab den Schrauben des Fenstergriffes, die sich vollständig verdeckt im Fensterrahmen befunden hätten, einen DNA-Abstrich genommen werden kön- nen. Dieser könne mit den DNA-Profilen der tatortberechtigten Personen, also auch mit dem der Beschwerdeführerin abgeglichen werden (Ermittlungsbericht, S. 4). Mit der Generalstaatsanwaltschaft dient die Erstellung des DNA-Profils der Beschwer- deführerin somit namentlich der Klärung der Frage, ob diese das Fenster allenfalls so präpariert haben könnte, dass von aussen eingestiegen werden konnte, womit die Erstellung des DNA-Profils ohne Weiteres zur Aufklärung der Anlasstat geeig- net ist. Die Aufklärung der Anlasstat kann nicht durch mildere Mittel erreicht werden. Die Bedeutung der Straftat und mithin das öffentliche Interesse an der Aufklärung der Tat rechtfertigen sodann die Erstellung eines DNA-Profils als leichten Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführerin, weshalb sich die Zwangsmassnahme insge- samt auch als verhältnismässig erweist. 5.3 Soweit in den abschliessenden Bemerkungen gerügt wird, die Begründung der angefochtenen Verfügung sei unzureichend, weil darin nicht erwähnt worden sei, dass das DNA-Profil mit dem angeblich ab den vollständig verdeckten Schrauben des Fenstergriffs genommenen DNA-Abstrich abgeglichen werde, muss sich die Beschwerdeführerin entgegenhalten lassen, dass der angefochtenen Verfügung durchaus entnommen werden kann, zu welchem Zweck die Erstellung ihres DNA- Profil angeordnet wurde. Wie erwähnt (E. 5.2 hiervor), geht daraus hervor, dass das von ihr zu erstellende DNA-Profil dem Abgleich mit den am Tatort erhobenen Spuren, namentlich Spuren auf während des Diebstahls möglicherweise benutzten Objekten und Einstiegsmöglichkeiten, dienen soll. Dass die angefochtene Verfü- gung keine detaillierteren Angaben dazu erhält, mit welchen DNA-Spuren das von der Beschwerdeführerin zu erstellende DNA-Profil abgeglichen werden soll und wo 5 diese gefunden worden waren, ist mit Blick auf den damaligen Verfahrensstand nicht zu beanstanden. Insbesondere gilt es zu beachten, dass zum Zeitpunkt, in dem die angefochtene Verfügung erlassen worden war (vier Tage nach Meldung des mutmasslichen Diebstahls), noch kein Ermittlungsbericht vorgelegen hat. Auch vor Ablauf der Beschwerdefrist lag dieser noch nicht vor, so dass noch keine Ein- sichtnahme in den Bericht möglich war. Dass dieser früher hätte vorliegen müssen, wird zu Recht nicht vorgebracht. Im Beschwerdeverfahren stellte die Beschwerde- führerin denn auch nie den Antrag auf Akteneinsicht. Zusammenfassend liegt damit auch keine Gehörsverletzung vor, welche zudem zur Aufhebung der Verfügung vom 4. September 2025 führen würde. 6. Aus diesen Gründen erweist sich die Anordnung der Probenentnahme sowie die Erstellung eines DNA-Profils der Beschwerdeführerin als rechtmässig. Die Be- schwerde ist unbegründet daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterlie- gens hat die privat verteidigte Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Beschwer- dekammer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwältin B.________, substitu- iert durch Rechtsanwalt C.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (mit den Akten – per Einschreiben) - Kantonspolizei Bern, ED-Behandlung (per A-Post) - Kantonspolizei Bern, Polizeiwache Aarberg, E.________, Stadtplatz 33, 3270 Aar- berg (per A-Post) Bern, 16. Dezember 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard i.V. Gerichtsschreiberin Ueltschi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7