7. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Entgegen dem Beschwerdeführer liegt keine Rechtsverletzung oder Unangemessenheit vor. Mithin ist nicht zu beanstanden, dass das Regionalgericht den Beschwerdeführer für eine Dauer von drei Monaten in Sicherheitshaft versetzt hat. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.