Mit einer elektronischen Fussfessel kann die Flucht auch nur im Nachhinein festgestellt werden (BGE 145 IV 503 E. 3.3, Urteile des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5 und 1B_574/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 6.2). Demzufolge sind keine geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich, um dem Haftgrund der Fluchtgefahr ausreichend zu begegnen. 8 6.4 Die Anordnung der Sicherheitshaft erweist sich somit auch als verhältnismässig.