Das erstinstanzliche Urteil stellt daher ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer erstinstanzlich zu einer Freiheitstrafe von 52 Monaten unter Anrechnung von zwei Tagen Polizeihaft verurteilt. Mit der Anordnung der Sicherheitshaft für eine Dauer von drei Monaten droht somit bei weitem keine Überhaft. 6.3 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Anordnung von Ersatzmassnahmen. Wie das Regionalgericht und die Staatsanwaltschaft vermag auch die Beschwerdekammer keine milderen Ersatzmassnahmen gemäss Art.