je mit Hinweisen). Ob eine Haftdauer als übermässig be- 7 zeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E. 3.5; 133 I 168 E. 4.1 mit Hinweisen). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass resp. die Sanktion vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Sanktion dar (BGE 145 IV 179 E. 3.4; 143 IV 160 E. 4.1 und 139 IV 270 E. 3.1;