Schliesslich greift auch das Argument nicht, wonach der Beschwerdeführer nicht in sein Heimatland zurückkehren könne, da ihm Folter und die Todesstrafe drohen könnten. Auch wenn eine Rückkehr nach Eritrea nicht möglich sein sollte, wäre es ihm möglich, in ein anderes Land zu flüchten oder in der Schweiz unterzutauchen. 5.6 Insgesamt besteht aufgrund der ihm drohenden Sanktionen und der fehlenden Verwurzelung in der Schweiz die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen oder zumindest untertauchen könnte. Die Fluchtgefahr wurde somit zu Recht bejaht.