Die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 52 Monaten und die Landesverweisung von zehn Jahren stellen daher in Kombination mit der fehlenden Verwurzelung in der Schweiz einen ausgeprägten Fluchtanreiz dar. Es ist gerichtsnotorisch, dass wer mit einer Ausweisung aus der Schweiz zu rechnen hat oder bereits weggewiesen wurde, regelmässig kaum mehr einen Anlass sieht, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_353/2013 vom 4. November 2013, E. 4.2).