Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme ausführt, ist selbst bei einer allfälligen Reduktion der Sanktionshöhe durch die Berufungsinstanz nicht davon auszugehen, dass die Strafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden könnte. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 52 Monaten und die Landesverweisung von zehn Jahren stellen daher in Kombination mit der fehlenden Verwurzelung in der Schweiz einen ausgeprägten Fluchtanreiz dar.