Mit dem nunmehr ergangenen erstinstanzlichen Urteil vom 9. September 2025 und der Versetzung in Sicherheitshaft dürfte ihm erstmals bewusst geworden sein, welche Konsequenzen ihm künftig drohen könnten. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme ausführt, ist selbst bei einer allfälligen Reduktion der Sanktionshöhe durch die Berufungsinstanz nicht davon auszugehen, dass die Strafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden könnte.