5.5 Die Beschwerdekammer geht mit dem Regionalgericht einig, dass Fluchtgefahr zu bejahen ist. Es kann vollumfänglich auf dessen Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 5.4 hiervor). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag die Fluchtgefahr nicht zu bannen. 5.5.1 Entgegen dem Beschwerdeführer kann insbesondere nicht gesagt werden, dass er über ein stabiles soziales Umfeld in der Schweiz verfügt. Er ist eritreischer Staatsbürger und hat den grössten Teil seines Lebens in Eritrea verbracht. Er hält sich seit dem 11. Mai 2015 in der Schweiz auf und verfügt über einen F-Ausweis. Er ist weder verheiratet noch hat er Kinder.