Hätte er fliehen wollen, so wäre dies längst geschehen. Am Tag der Hauptverhandlung habe er lediglich verschlafen, weshalb dies kein Indiz für das Vorliegen der Fluchtgefahr darstelle. 5.4 Das Regionalgericht führt in seiner Stellungnahme vom 25. September 2025 zur Fluchtgefahr unter anderem Folgendes aus: Beim Beschuldigten handelt es sich gemäss Akten um einen eritreischen Staatsbürger, der in Eritrea aufgewachsen und zur Schule gegangen ist. Anschliessend hat er ohne Ausbildung gearbeitet und mithin die prägenden Jugendjahre bis ins junge Erwachsenenalter in Eritrea verbracht.