Er führt zusammengefasst aus, sein Lebensmittelpunkt liege eindeutig in der Schweiz. Angesichts seines langjährigen Aufenthalts, seiner gesicherten Arbeitsstelle, der engen sozialen Bindungen zu seiner Freundin, seinen Freunden und Bekannten, der geregelten Wohnverhältnisse sowie der fehlenden finanziellen Möglichkeiten, im Ausland Fuss zu fassen oder sich seine Flucht zu finanzieren, sowie des Umstands, dass er im Ausland über kein Beziehungsnetz verfüge, bestünden keine ernsthaften Anhaltspunkte, dass er sich im Fall einer Haftentlassung der Sanktion durch Absetzen ins Ausland entziehen könnte.