1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1; 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). 5.2 Das Regionalgericht führte im Urteil vom 9. September 2025 zur Fluchtgefahr einzig aus, dass der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten verurteilt worden sei und diese zu vollziehen habe. Er sei zur Hauptverhandlung vom 2. September 2025 nicht erschienen und habe polizeilich vorgeführt werden müssen. Um der Flucht und/oder dem Untertauchen vorzubeugen und den Strafvollzug samt Landesverweisung zu sichern, sei der Beschuldigte in Sicherheitshaft zu versetzen. 5.3 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen der Fluchtgefahr.