Soweit er vorbringt, dass der Umstand, wonach eines der mutmasslichen Opfer aufgrund seiner Erkrankung bereits mehrfach von sexuellen Übergriffen berichtet habe, die sich im Nachhinein lediglich als psychotisches Erleben dargestellt hätten, nicht hinreichend gewürdigt worden sei, vermag er ebenfalls nicht darzutun, inwiefern sich das Urteil klarerweise als falsch erweisen könnte. Insgesamt bestehen gestützt auf die der Beschwerdekammer vorliegenden Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Urteil offensichtlich fehlerhaft und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren zu erwarten ist.