Weiter legt er nicht konkret dar, welche entlastenden Beweise, erheblichen Widersprüche sowie Ungenauigkeiten in den Aussagen der mutmasslichen Opfer nicht ausreichend berücksichtigt worden sein sollen. Soweit er vorbringt, dass der Umstand, wonach eines der mutmasslichen Opfer aufgrund seiner Erkrankung bereits mehrfach von sexuellen Übergriffen berichtet habe, die sich im Nachhinein lediglich als psychotisches Erleben dargestellt hätten, nicht hinreichend gewürdigt worden sei, vermag er ebenfalls nicht darzutun, inwiefern sich das Urteil klarerweise als falsch erweisen könnte.