Mit der Verurteilung vom 9. September 2025 ist der dringende Tatverdacht grundsätzlich gegeben (vgl. E. 4.1 hiervor). Dem Beschwerdeführer gelingt es mit seiner absolut oberflächlichen Kritik nicht darzulegen, inwiefern das Urteil klarerweise fehlerhaft sein soll. Er führt nicht ansatzweise aus, inwieweit das Regionalgericht die Beweise nicht objektiv gewürdigt haben soll. Weiter legt er nicht konkret dar, welche entlastenden Beweise, erheblichen Widersprüche sowie Ungenauigkeiten in den Aussagen der mutmasslichen Opfer nicht ausreichend berücksichtigt worden sein sollen.