Er macht im Wesentlichen geltend, dass das Urteil offensichtlich fehlerhaft sei, da das Regionalgericht die Beweise nicht objektiv, sondern ohne Zweifel einseitig und zu Ungunsten des Beschwerdeführers gewürdigt habe. Eine sachgerechte und unparteiische Beweiswürdigung lasse daher mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ein anderes Ergebnis, gegebenenfalls einen Freispruch, erwarten. 4.3 Mit der Verurteilung vom 9. September 2025 ist der dringende Tatverdacht grundsätzlich gegeben (vgl. E. 4.1 hiervor).