je mit Hinweisen). 4.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 9. September 2025 wegen mehrfacher Vergewaltigung, Freiheitsberaubung, versuchter sexueller Nötigung sowie Hausfriedensbruchs erstinstanzlich schuldig gesprochen. Gegen dieses Urteil meldete er Berufung an und bestreitet im vorliegenden Beschwerdeverfahren den dringenden Tatverdacht. Er macht im Wesentlichen geltend, dass das Urteil offensichtlich fehlerhaft sei, da das Regionalgericht die Beweise nicht objektiv, sondern ohne Zweifel einseitig und zu Ungunsten des Beschwerdeführers gewürdigt habe.