Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 452 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. September 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Sanwald Gerichtsschreiberin Ueltschi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Regionale Staatsanwaltschaft Oberland, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun Gegenstand Anordnung Sicherheitshaft Strafverfahren wegen Vergewaltigung, Freiheitsberaubung, ver- suchter sexueller Nötigung etc. Beschwerde gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland, Kollegialgericht Fünferbesetzung, vom 9. September 2025 (PEN 25 85) Erwägungen: 1. 1.1 Mit Urteil vom 9. September 2025 sprach das Regionalgericht Oberland, Kollegial- gericht in Fünferbesetzung (nachfolgend: Regionalgericht), den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen mehrfacher Vergewaltigung, Freiheitsberaubung, versuchter sexueller Nötigung sowie Hausfriedensbruchs schuldig und verurteilte ihn unter Anrechnung von zwei Tagen Polizeihaft zu einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten sowie zu einer Landesverweisung von zehn Jah- ren. Gleichzeitig versetzte es den Beschwerdeführer für die Dauer von drei Mona- ten in Sicherheitshaft (Akten PEN 25 85, pag. 617 ff.). Gegen dieses Urteil meldete der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 10. September 2025 Berufung an (Akten PEN 25 85, pag. 631). 1.2 Am 18. September 2025 erhob der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerde- kammer) Beschwerde gegen die Anordnung der Sicherheitshaft und beantragte Folgendes: 1. Das Urteil vom 9. September 2025 des Regionalgerichts Oberland sei im Umfang von Punkt IV. Ziff. 1 aufzuheben und der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlas- sen. 2. Eventualiter: Das Urteil vom 9. September 2025 des Regionalgerichts Oberland sei im Umfang von Punkt IV. Ziff. 1 aufzuheben und es sei anstelle der angeordneten Sicherheitshaft für die Dauer von drei Monaten eine gerichtlich zu bestimmende Ersatzmassnahme anzuordnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST von 8.1%). Mit Verfügung vom 19. September 2025 eröffnete die Beschwerdekammer ein Be- schwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft sowie dem Regionalge- richt Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 24. September 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) in ihrer delegierten Stellungnahme die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Regionalgericht nahm mit Schreiben vom 25. September 2025 zur Beschwerde Stellung. Mit Ein- gabe vom 26. September 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er keine wei- teren Bemerkungen einreichen werde. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. b der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft durch die verhaftete Per- son mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Soweit es um Haftentscheide geht, welche im Anschluss an das erstinstanzliche Urteil erfolgen (Art. 231 StPO), ist die Beschwerde solange das gebotene Rechtsmittel, wie das erstinstanzliche Gericht die Verfahrensherrschaft innehat. Dies ist bis zum Zeitpunkt der Übermitt- lung der Berufungsanmeldung und der Akten an das Berufungsgericht der Fall (Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 318 vom 10. August 2021 E. 2 5.1 f.; ferner Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 2024 566 vom 13. Januar 2025 E. 2 und BK 2025 125 vom 3. April 2025 E. 2.1). Der Beschwerde- führer hat am 10. September 2025 Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts vom 9. September 2025 angemeldet (vgl. Akten PEN 25 85, pag. 631). Die schrift- liche Urteilsbegründung ist noch ausstehend und die Akten wurden noch nicht an die Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern übermittelt. Die Verfahrens- herrschaft liegt demnach noch beim Regionalgericht, weshalb die Beschwerde- kammer zur Beurteilung der Haftbeschwerde zuständig ist. Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist ein- zutreten. 3. Als Sicherheitshaft gilt die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Ankla- geschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion, dem Vollzug der Landesverweisung oder der Entlassung (Art. 220 Abs. 2 StPO). Sicherheitshaft ist gemäss Art. 221 StPO zuläs- sig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (sog. allgemeiner Haftgrund) und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (sog. Fluchtgefahr [Abs. 1 Bst. a]), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel ein- wirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (sog. Kollusions- oder Ver- dunkelungsgefahr [Abs. 1 Bst. b]), durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (sog. einfache Wiederholungsgefahr [Abs. 1 Bst. c]), oder – ausnahmsweise – wenn sie dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Per- son schwer beeinträchtigt zu haben und die ernsthafte Gefahr besteht, sie werde ein gleichartiges schweres Verbrechen verüben (sog. qualifizierte Wiederholungs- gefahr [Abs. 1bis]). Gemäss Art. 231 Abs. 1 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht mit dem Ur- teil, ob eine verurteilte Person zur Sicherung des Straf- und Massnahmenvollzugs (Bst. a) oder im Hinblick auf das Berufungsverfahren (Bst. b) in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist; die Haftgründe ergeben sich aus Art. 221 StPO (Urteile des Bundesgerichts 1B_274/2022 vom 20. Juni 2022 E. 5.1; 1B_106/2021 vom 19. März 2021 E. 2.2 mit Hinweis). Die in Art. 231 Abs. 1 StPO genannten Zielset- zungen sollen dabei besondere prozessuale Aspekte nach Erlass des erstinstanzli- chen Urteils im Hinblick auf die gesetzlichen Haftgründe verdeutlichen (Urteile des Bundesgerichts 1B_274/2022 vom 20. Juni 2022 E. 5.1; 1B_244/2013 vom 6. Au- gust 2013 E. 3.1; je mit Hinweisen; FREI/ZUBERBÜHLER/ELSÄSSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 231 StPO, auch zum Folgenden). 4. 4.1 Bei Vorliegen einer erstinstanzlichen Verurteilung gilt der dringende Tatverdacht nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich ohne Weiteres 3 als erstellt (Urteile des Bundesgerichts 7B_304/2024 vom 11. April 2024 E. 3.1; 7B_116/2024 vom 26. Februar 2024 E. 5.1; 7B_706/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 3.3; 1B_9/2023 vom 26. Januar 2023 E. 3; je mit Hinweisen). Wer den dringen- den Tatverdacht im Widerspruch zur erstinstanzlichen Verurteilung bestreitet, hat darzulegen, weshalb das betreffende Urteil klarerweise fehlerhaft erscheint bzw. eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren mit erheblicher Wahrschein- lichkeit zu erwarten ist und, soweit bereits eine Urteilsbegründung vorliegt, sich da- bei auch mit den betreffenden Erwägungen des Sachgerichts auseinanderzusetzen (Urteile des Bundesgerichts 7B_304/2024 vom 11. April 2024 E. 3.1; 7B_116/2024 vom 26. Februar 2024 E. 5.1; 7B_706/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 3.3; 7B_527/2023 vom 19. September 2023 E. 3.2; je mit Hinweisen). 4.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 9. September 2025 wegen mehrfacher Vergewaltigung, Freiheitsberaubung, versuchter sexueller Nötigung sowie Haus- friedensbruchs erstinstanzlich schuldig gesprochen. Gegen dieses Urteil meldete er Berufung an und bestreitet im vorliegenden Beschwerdeverfahren den dringenden Tatverdacht. Er macht im Wesentlichen geltend, dass das Urteil offensichtlich feh- lerhaft sei, da das Regionalgericht die Beweise nicht objektiv, sondern ohne Zweifel einseitig und zu Ungunsten des Beschwerdeführers gewürdigt habe. Eine sachge- rechte und unparteiische Beweiswürdigung lasse daher mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit ein anderes Ergebnis, gegebenenfalls einen Freispruch, erwarten. 4.3 Mit der Verurteilung vom 9. September 2025 ist der dringende Tatverdacht grundsätzlich gegeben (vgl. E. 4.1 hiervor). Dem Beschwerdeführer gelingt es mit seiner absolut oberflächlichen Kritik nicht darzulegen, inwiefern das Urteil klarer- weise fehlerhaft sein soll. Er führt nicht ansatzweise aus, inwieweit das Regionalge- richt die Beweise nicht objektiv gewürdigt haben soll. Weiter legt er nicht konkret dar, welche entlastenden Beweise, erheblichen Widersprüche sowie Ungenauigkei- ten in den Aussagen der mutmasslichen Opfer nicht ausreichend berücksichtigt worden sein sollen. Soweit er vorbringt, dass der Umstand, wonach eines der mutmasslichen Opfer aufgrund seiner Erkrankung bereits mehrfach von sexuellen Übergriffen berichtet habe, die sich im Nachhinein lediglich als psychotisches Erle- ben dargestellt hätten, nicht hinreichend gewürdigt worden sei, vermag er ebenfalls nicht darzutun, inwiefern sich das Urteil klarerweise als falsch erweisen könnte. Insgesamt bestehen gestützt auf die der Beschwerdekammer vorliegenden Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Urteil offensichtlich fehlerhaft und mit er- heblicher Wahrscheinlichkeit eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren zu erwarten ist. 5. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Sicherheitshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Regionalgericht stützt sich auf den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr. 5.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 4 E. 6.1; 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als mög- lich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebens- verhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (vgl. zum Gan- zen BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schul- den sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Auflage 2023, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2; 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1; 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). 5.2 Das Regionalgericht führte im Urteil vom 9. September 2025 zur Fluchtgefahr ein- zig aus, dass der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten verur- teilt worden sei und diese zu vollziehen habe. Er sei zur Hauptverhandlung vom 2. September 2025 nicht erschienen und habe polizeilich vorgeführt werden müs- sen. Um der Flucht und/oder dem Untertauchen vorzubeugen und den Strafvollzug samt Landesverweisung zu sichern, sei der Beschuldigte in Sicherheitshaft zu ver- setzen. 5.3 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen der Fluchtgefahr. Er führt zusam- mengefasst aus, sein Lebensmittelpunkt liege eindeutig in der Schweiz. Angesichts seines langjährigen Aufenthalts, seiner gesicherten Arbeitsstelle, der engen sozia- len Bindungen zu seiner Freundin, seinen Freunden und Bekannten, der geregel- ten Wohnverhältnisse sowie der fehlenden finanziellen Möglichkeiten, im Ausland Fuss zu fassen oder sich seine Flucht zu finanzieren, sowie des Umstands, dass er im Ausland über kein Beziehungsnetz verfüge, bestünden keine ernsthaften An- haltspunkte, dass er sich im Fall einer Haftentlassung der Sanktion durch Absetzen ins Ausland entziehen könnte. Hätte er fliehen wollen, so wäre dies längst gesche- hen. Am Tag der Hauptverhandlung habe er lediglich verschlafen, weshalb dies kein Indiz für das Vorliegen der Fluchtgefahr darstelle. 5.4 Das Regionalgericht führt in seiner Stellungnahme vom 25. September 2025 zur Fluchtgefahr unter anderem Folgendes aus: Beim Beschuldigten handelt es sich gemäss Akten um einen eritreischen Staatsbürger, der in Eritrea aufgewachsen und zur Schule gegangen ist. Anschliessend hat er ohne Ausbildung gearbeitet und mithin die prägenden Jugendjahre bis ins junge Erwachsenenalter in Eritrea verbracht. Er ist am 11. Mai 2015 in die Schweiz eingereist und wurde mit Verfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 08. September 2016 vorläufig aufgenommen (Ausweis F). Gemäss der Asylbefragung vom 27. Mai 2015 lebten damals sein Vater, seine Mutter und sechs Geschwister im Heimatstaat. Er sei in der Schweiz vom 14. August 2021 bis zum 31. Oktober 2022 in Hotels als Hilfsarbeitskraft er- werbstätig gewesen, ansonsten habe ihn die Asylsozialhilfe unterstützt. Er ist ledig und hat keine Kin- der (pag. 303 f.). Mittlerweile arbeitet er zu 60% in einer Pizzeria in D.________ und hat gemäss ei- 5 genen Aussagen in der Hauptverhandlung vom 2. September 2025 eine Freundin. Es ist nicht akten- kundig, dass resp. ob es sich dabei um eine gefestigte Partnerschaft handelt. Aus den Akten gehen keine gefestigten Bezugspersonen in der Schweiz hervor. Über seine Verhaftung sollte einzig der Ar- beitgeber informiert werden. In Zusammenfassung dessen lässt sich beim Beschuldigten auch nach Jahren in der Schweiz kein stabilisierendes soziales Umfeld ausmachen. Der Beschuldigte ist in der Schweiz zwar vorläufig aufgenommen und geht mittlerweile einer Teilzeiterwerbstätigkeit nach, darü- ber hinaus hat er aber keine besonderen familiären oder sozialen Bindungen zur Schweiz. Nach An- sicht des Gerichts ist der Beschuldigte in der Schweiz nicht genügend integriert, spricht kein Deutsch oder eine andere Landessprache. Er ist mehrfach vorbestraft, wobei der Beschuldigte sich nicht daran erinnert. Es ist nicht zu erwarten, dass er sein gleichgültiges Verhalten gegenüber dem Strafverfahren ablegt. Eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 84 Abs. 5 AIG hat er bis dato nicht erhalten. Er weist damit keine genügend starken Bindungen zur Schweiz auf, welche ihn von der Flucht oder ei- nem Untertauchen abhalten würden. Gemäss erstinstanzlichem Urteil hat er während laufendem Untersuchungsverfahren erneut eine Frau vergewaltigt. Gestützt auf das erstinstanzliche Urteil droht dem Beschuldigten eine empfindliche un- bedingte Freiheitsstrafe und Landesverweisung. Damit steht nicht die «weitere» Integration im Vor- dergrund, sondern der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Landesverweisung. Im Falle einer rechts- kräftigen Landesverweisung wird der Beschuldigte in der Schweiz keiner legalen Erwerbstätigkeit mehr nachgehen können, womit er auch keine beruflichen Perspektiven mehr in der Schweiz hat. Ins- gesamt erachtet das Gericht die Lebensumstände mit Blick auf die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe als zu wenig stabil, um die Fluchtgefahr zu verneinen. Um Unterzutauchen, muss er sich zu- dem nicht über die Landesgrenze, was ohne weiteres möglich ist, hinaus bewegen, sondern kann dies auch im Inland tun. Auch damit könnte sich der Beschuldigte dem Strafvollzug entziehen. Um der bestehenden Fluchtgefahr und/oder dem Untertauchen vorzubeugen und den Strafvollzug samt Lan- desverweisung zu sichern sowie im Hinblick auf das Berufungsverfahren eines Vieraugendelikts, ist der Beschuldigte in Sicherheitshaft zu belassen. 5.5 Die Beschwerdekammer geht mit dem Regionalgericht einig, dass Fluchtgefahr zu bejahen ist. Es kann vollumfänglich auf dessen Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 5.4 hiervor). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag die Fluchtgefahr nicht zu bannen. 5.5.1 Entgegen dem Beschwerdeführer kann insbesondere nicht gesagt werden, dass er über ein stabiles soziales Umfeld in der Schweiz verfügt. Er ist eritreischer Staats- bürger und hat den grössten Teil seines Lebens in Eritrea verbracht. Er hält sich seit dem 11. Mai 2015 in der Schweiz auf und verfügt über einen F-Ausweis. Er ist weder verheiratet noch hat er Kinder. Auch sonst verfügt er über keine Familie in der Schweiz. Seine einzigen Verwandten leben offenbar in seinem Heimatland (vgl. Akten PEN 25 85, pag. 303). Über sonstige enge Beziehungen zu Personen in der Schweiz ist nichts bekannt bzw. aktenkundig. Soweit er vorbringt, er habe eine Freundin, die eine wichtige Bezugsperson darstelle, ist festzuhalten, dass den Ak- ten keinerlei Informationen zu einer gefestigten Partnerschaft zu entnehmen sind. Dasselbe gilt für die von ihm erwähnten Freunde und Bekannten. Auch die Um- stände, dass er in einer Wohnung in D.________ wohnt und in einem 60%-Pensum in einer Pizzeria arbeitet, reichen nicht aus, um einen engen Bezug zur Schweiz zu begründen. Zudem spricht er keine der vier Landessprachen und ist mehrfach vor- bestraft (vgl. Akten PEN 25 85, pag. 290 ff.). Wie das Regionalgericht kann auch 6 die Beschwerdekammer insgesamt keine genügend starke Bindung zur Schweiz erkennen. 5.5.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er schon lange die Flucht hätte er- greifen können, wenn er dies gewollt hätte, überzeugt dies ebenfalls nicht. Mit Ur- teil vom 9. September 2025 wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten und zu einer Landesverweisung von zehn Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer be- stritt die Vorwürfe durchgehend und zeigte sich nicht geständig, womit anzuneh- men ist, dass er bis zu seiner Verurteilung auf einen Freispruch gehofft hatte. Mit dem nunmehr ergangenen erstinstanzlichen Urteil vom 9. September 2025 und der Versetzung in Sicherheitshaft dürfte ihm erstmals bewusst geworden sein, welche Konsequenzen ihm künftig drohen könnten. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme ausführt, ist selbst bei einer allfälligen Reduktion der Sanktionshöhe durch die Berufungsinstanz nicht davon auszugehen, dass die Strafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden könnte. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 52 Monaten und die Landesverweisung von zehn Jahren stellen daher in Kombina- tion mit der fehlenden Verwurzelung in der Schweiz einen ausgeprägten Fluchtan- reiz dar. Es ist gerichtsnotorisch, dass wer mit einer Ausweisung aus der Schweiz zu rechnen hat oder bereits weggewiesen wurde, regelmässig kaum mehr einen Anlass sieht, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_353/2013 vom 4. November 2013, E. 4.2). Schliesslich greift auch das Argument nicht, wonach der Beschwerdeführer nicht in sein Heimatland zurückkehren könne, da ihm Folter und die Todesstrafe drohen könnten. Auch wenn eine Rückkehr nach Eritrea nicht möglich sein sollte, wäre es ihm möglich, in ein anderes Land zu flüchten oder in der Schweiz unterzutauchen. 5.6 Insgesamt besteht aufgrund der ihm drohenden Sanktionen und der fehlenden Verwurzelung in der Schweiz die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen oder zumindest untertauchen könnte. Die Fluchtgefahr wurde somit zu Recht bejaht. 6. 6.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdau- er stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; je mit Hinweisen). Ob eine Haftdauer als übermässig be- 7 zeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E. 3.5; 133 I 168 E. 4.1 mit Hinweisen). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass resp. die Sanktion vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Sanktion dar (BGE 145 IV 179 E. 3.4; 143 IV 160 E. 4.1 und 139 IV 270 E. 3.1; Ur- teile des Bundesgerichts 1B_346/2022 vom 18. Juli 2022 E. 4.1 und 1B_186/2022 vom 9. Mai 2022 E. 4.1). 6.2 Wie ausgeführt (E. 4.3 hiervor), bestehen gestützt auf die der Beschwerdekammer vorliegenden Akten zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Urteil vom 9. September 2025 klarerweise fehlerhaft ist und mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren zu erwarten wäre. Das erstinstanzliche Urteil stellt daher ein wichtiges Indiz für die mutmassli- che Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar. Vorliegend wurde der Be- schwerdeführer erstinstanzlich zu einer Freiheitstrafe von 52 Monaten unter An- rechnung von zwei Tagen Polizeihaft verurteilt. Mit der Anordnung der Sicherheits- haft für eine Dauer von drei Monaten droht somit bei weitem keine Überhaft. 6.3 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Anordnung von Ersatzmassnah- men. Wie das Regionalgericht und die Staatsanwaltschaft vermag auch die Be- schwerdekammer keine milderen Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 Abs. StPO zu erkennen, welche die Fluchtgefahr hinreichend zu bannen vermögen. Zunächst ist daran zu erinnern, dass das Bundesgericht bereits mehrfach ausgeführt hat, dass sich Ersatzmassnahmen bei ausgeprägter Fluchtgefahr regelmässig als nicht ausreichend erweisen (vgl. Urteil des Bundesgericht 7B_112/2024 vom 13. Mai 2024; BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.). Davon muss hier ebenfalls ausgegangen werden, zumal die Fluchtgefahr nicht mehr als niederschwellig bezeichnet werden kann. Ei- ne Ausweis- und Schriftensperre vermag eine Flucht ins Ausland oder ein Unter- tauchen im Inland nicht zu verhindern. Im Schengenraum finden grundsätzlich kei- ne Personenkontrollen statt, weshalb insoweit die Grenze auch ohne Ausweispa- piere leicht überschritten werden kann (BGE 145 IV 503 E. 3.2; Urteil des Bundes- gerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5.). Zudem ist diese insbesondere bei ausländischen Personen praktisch unwirksam, da schweizerische Behörden den ausländischen nicht verbieten können, Reisepapiere auszustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.3.2). Auch eine (tägliche) Mel- depflicht auf einer Polizeiwache und ein überwachter Hausarrest sind nicht geeig- net, eine Flucht oder ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern. Die- se erlauben einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Fall einer Flucht (Urteil des Bundesgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.3.2). Dem Beschwerde- führer verbliebe innerhalb des Meldeintervalls resp. der Überprüfung des Aufent- halts am Wohnsitz genügend Zeit, um die relativ kleinräumige Schweiz zu verlas- sen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_358/2019 vom 5. August 2019 E. 4). Mit ei- ner elektronischen Fussfessel kann die Flucht auch nur im Nachhinein festgestellt werden (BGE 145 IV 503 E. 3.3, Urteile des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5 und 1B_574/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 6.2). Demzufolge sind keine geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich, um dem Haftgrund der Fluchtge- fahr ausreichend zu begegnen. 8 6.4 Die Anordnung der Sicherheitshaft erweist sich somit auch als verhältnismässig. 7. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Entgegen dem Beschwerdeführer liegt keine Rechtsverletzung oder Unangemessenheit vor. Mithin ist nicht zu beanstanden, dass das Regionalgericht den Beschwerdeführer für eine Dauer von drei Monaten in Sicherheitshaft versetzt hat. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 1'500.00. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwen- dungen im Beschwerdeverfahren ist durch das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von der Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. September 2025 wird Kenntnis ge- nommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - der Straf- und Zivilklägerin 1, v.d. Rechtsanwältin F.________ (per B-Post) - der Straf- und Zivilklägerin 2, v.d. Rechtsanwältin G.________ (per B-Post) Bern, 30. September 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Ueltschi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10