433 Abs. 2 StPO). Dem Beschuldigten sind im vorliegenden Ausstandsverfahren bereits mangels Stellungnahme keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden (vgl. zudem Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 536+537 vom 16. August 2024 E. 8.3, wonach die obsiegende beschuldigte Person im Ausstandsverfahren mangels gesetzlicher Grundlage keinen Anspruch auf eine Entschädigung hat). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.