Damit ist die erforderliche Offenheit des Verfahrens gewährleistet. Eine Befangenheit sämtlicher Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Gesuchsgegnerin liegt nicht vor. Das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers ist demnach abzuweisen. Das Strafverfahren F.________ gegen den Beschuldigten wegen Beschimpfung und übler Nachrede verbleibt in deren Zuständigkeit. 3.4 Abschliessend gilt es anzumerken, dass der Beschwerdekammer bei Bejahung einer Befangenheit sämtlicher Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Gesuchsgegnerin nicht die Kompetenz zugestanden hätte, selbst einen anderen Staatsanwalt einzusetzen resp.