Rechtsmittelinstanz als Parteivertreter auftritt; vgl. ebenso vergleichbar das Verhältnis Staatsanwaltschaft – Polizei, siehe dazu: MAUER, Der befangene Staatsanwalt nach Art. 56 lit. f StPO, in: Liber amicorum für Andreas Donatsch, 2012, S. 477 f., wonach die Polizei und Staatsanwaltschaft vielfältig miteinander verbunden sind. Aus diesem normativ festgelegten Verhältnis zwischen den beiden Strafverfolgungsbehörden und ihrer organisatorisch bedingten «Nähe» kann nicht geschlossen werden, die Staatsanwaltschaft sei hinsichtlich der Klärung möglicher Straftaten von Polizeifunktionären in genereller Weise befangen.