Insbesondere wurde nicht geltend gemacht, dass zwischen jeder einzelnen Staatsanwältin resp. jedem einzelnen Staatsanwalt der Gesuchsgegnerin und der Ehefrau des Beschuldigten eine über das Arbeitsverhältnis hinausgehende freundschaftliche Beziehung besteht, welche bei objektiver Betrachtungsweise den Anschein der Befangenheit zu erwecken vermöchte. Dies ist angesichts der personellen und organisatorischen Gegebenheiten der Gesuchsgegnerin denn auch nicht anzunehmen, ist doch gerichtsnotorisch, dass es sich bei der Gesuchsgegnerin um eine zahlenmässig grosse regionale Staatsanwaltschaft handelt.